Unsere Satzung
Satzung
Satzung
des Förderverein der Carl-Loewe-Grundschule
der Stadt Wettin-Löbejün e.V.
Vertreten durch:
Susann Kutschera (Vorsitzende)
§ 1
Name und Sitz; Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Förderverein der Carl-Loewe-Grundschule der Stadt Wettin-Löbejün e.V.“
- Er hat seinen Sitz in 06193 Wettin-Löbejün, OT Nauendorf. Seine Eintragung erfolgt im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung in Form der Förderung, Bildung und Erziehung. Er ist überparteilich und konfessionell nicht gebunden. Insbesondere will er die ihm zur Verfügung stehenden Mittel im Einvernehmen mit der Schulpflegschaft ausschließlich zur Förderung der Erziehungsarbeit und des Unterrichts an der Carl-Loewe-Grundschule einsetzen. Diese Förderung soll öffentliche Mittel ergänzen, jedoch nicht ersetzen.
- Im Sinne dieser Zielsetzung werden als besonders förderwürdig angesehen:
a) schulische und schulsportliche Veranstaltungen,
b) Unterstützung der Eltern sowie ihrer Vertretungsorgane bei der Ausübung ihrer Rechte auf Mitwirkung im Schulwesen,
c) Beschaffung von Lehr- und Sportgeräten und -einrichtungen, Musikinstrumenten, Medien und sonstigen Lehrmitteln sowie allgemein von Geräten zur kindgerechten Gestaltung von Klassen- und sonstigen Schuleinrichtungen einschließlich des Schulhofes und der dazugehörigen Außenanlagen,
d) Förderung der Öffentlichkeitsarbeit der Grundschule. - Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
- Mitglieder im Verein können werden:
a) Eltern bzw. gesetzliche Vertreter der Schüler der Carl-Loewe-Grundschule,
b) Schulleitung und Lehrkräfte der Carl-Loewe-Grundschule,
c) jede sonstige natürliche Person als Freund und Förderer des Vereins, Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters,
d) jede juristische Person. - Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Sie werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen ernannt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit Bestätigung durch den Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod des Mitgliedes oder Auflösung der juristischen Person,
b) Verlust der Rechtsfähigkeit,
c) Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann (unter Beachtung von Abs.6),
d) Ausschluss aus wichtigem Grund nach § 4 Abs. 7 dieser Satzung. - Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes aus wichtigem Grund kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn
a) das Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt,
b) das Mitglied vereinsschädigendes Verhalten innerhalb und außerhalb der Vereinsaktivitäten zeigt,
c) das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag in Verzug istund seit der 2. Mahnung mindestens 1 Monat vergangen ist. - Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgabe von Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Es besteht auch kein Anspruch auf anteilige Erstattung gezahlter Beiträge.
§ 4
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 5
Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
der/ dem 1. Vorsitzenden,
der/ dem 2. Vorsitzenden als stellv. Vorsitzenden und Schriftführer sowie dem
dem Kassenwart/ der Kassenwartin. - Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
- Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vorstands- und Vereinsbeschlüsse.
- Der Verein kann nur durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten werden.
§ 6
Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
- Dem/ der Schriftführer/ in obliegt der laufende Schriftverkehr sowie die Protokollführung der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
- Der Kassenwart führt über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch.
§ 7
Wahl des Vorstandes
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl oder Wiederwahl im Amt.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand aus den Reihen der Mitglieder eine/n Nachfolger/in bis zur nächsten Mitgliederversammlung wählen oder die von dem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied wahrgenommenen Aufgaben für den Rest der Amtszeit unter sich aufteilen.
- Es können sich ausschließlich Vereinsmitglieder als Vorstand zur Wahl stellen.
§ 8
Vorstandssitzungen
- Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch wenigstens einmal im Geschäftsjahr, zusammen. Er wird vom 1. Vorsitzenden unter Berücksichtigung einer Ladungsfrist von 1 Woche schriftlich oder auf elektronischem Wege einberufen. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies fordern. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht zwingend erforderlich.
- Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Zur Gewährleistung der Beschlussfähigkeit müssen mindestens zwei der im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstandes anwesend sein.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/ des 1. Vorsitzenden, bei deren/ dessen Abwesenheit die der/ des stellvertretenden Vorsitzenden. Über alle Beschlüsse des Vorstandes ist durch den Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen.
§ 9
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist spätestens bis zum 31.03. des Geschäftsjahres durch die/den 1. Vorsitzende/n und bei deren / dessen Verhinderung durch die / den 2. Vorsitzende/n unter Angabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer zweiwöchigen Ladungsfrist einzuberufen.
- Die Einladung hat auf der Website des Vereins und durch Aushang an der Informationstafel im Gebäude der Carl-Loewe-Grundschule zu erfolgen.
- Schriftliche Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung, die den Vorstand bis zum Veröffentlichungstermin vorliegen, sind in der Tagesordnung zu berücksichtigen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Jedes erschienene Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/ des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die der/ des 2. Vorsitzenden. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist ausgeschlossen. Minderjährige Mitglieder sind bis zur Volljährigkeit nicht stimmberechtigt.
- Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Wahl zweier Rechnungsprüfer, welche mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr die Kassenführung prüfen und welche nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Dauer der Wahlperiode für die ehrenamtliche Tätigkeit der Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre,
c) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und derBerichte des Kassenwartes und der Rechnungsprüfer,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
f) Satzungsänderungen,
g) die Auflösung des Vereins,
h) alle weiteren Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben,
i) die Ernennung von Ehrenmitgliedern. - Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsprüfer genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein weiterer Wahlgang erforderlich.
- Satzungs- und Zweckänderungen müssen mit der Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch den/ die Schriftführer/in ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/ der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/ der Schriftführer/in (Protokollant/in) zu unterzeichnen ist.
§ 10
Beiträge und sonstige Einnahmen
- Die Mitgliederversammlung bestimmt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
- Der Verein ist berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen Spenden entgegen zu nehmen.
- Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31.03. des laufenden Kalenderjahres auf das Konto des Fördervereins zu überweisen.
§ 11
Gewinn, Vermögen
- Ein möglicher Gewinn darf nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens.
§ 12
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wettin-Löbejün, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.
§ 13
Liquidatoren
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nicht abweichend etwas anderes beschließt.
§ 14
Regelungen im Sinne des BGB
Soweit die Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB hinsichtlich des Vereinsrechts Anwendung.
§ 15
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitestmöglich entspricht.
§ 16
Inkrafttreten
Die geänderte Satzung wurde am 23.05.2023 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt nach Beschlussfassung in Kraft.